Formwerk GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand Januar 2018)


Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Formwerk GmbH und dem Auftraggeber liegen ausschließlich die folgenden Geschäftsbedingungen zugrunde:


1. Leistungen von Formwerk
a. Der Auftraggeber unterstützt Formwerk bei den zu erstellenden Planungen. Dazu gehören insbesondere: Übermittlung von Informationen, Mitteilung von eigenen
Vorstellungen und Wünschen, eindeutige und zeitnahe Mitteilung von veränderten Voraussetzungen, Korrektur von Gesprächsprotokollen.


b. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, verpflichtet sich Formwerk dazu, eine Planung zu erstellen. Weitere Entwürfe, eine abweichende Darstellung
(wie z.B. 3D) oder mehrere Varianten sind nur geschuldet, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Nachträgliche Änderungen der Planung sind, wenn sie nicht
vertraglich vereinbart wurden, gesondert zu vergüten.


c. Maße und andere Angaben über die Beschaffenheit der Räume, die Formwerk dem Auftraggeber liefert, sind nur zur persönlichen Nutzung durch den Auftraggeber
bestimmt. Soweit der Auftraggeber für die Gestaltung der Räume Dritte mit der Durchführung der Baumaßnahme beauftragt, dürfen die Maße und Angaben nicht
als verbindliche Informationen weitergeben werden. Der Auftraggeber muss die von ihm beauftragten Dritten dazu anhalten, eigene Aufmaße zu nehmen.


d. Formwerk gewährt dem Auftraggeber Einblick in früher gefertigte projektbezogene Unterlagen und erläutert den Umfang der Planung, die Gegenstand des Angebots
und Auftrags ist.

 


2. Zahlung / Rechnung / Verzug
a. Die Vergütung bestimmt sich nach dem Angebot von Formwerk.


b. Die Vergütung wird fällig, wenn Formwerk die Leistung vertragsgemäß erbracht und dem Auftraggeber eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat.


c. Die Vergütung ist zahlbar innerhalb von 10 Tagen (bei Verbrauchern: 30 Tage) nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Danach kommt der Auftraggeber in Verzug,ohne dass es einer Mahnung bedarf. Zu Abzügen (z.B. Skonto) ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.


d. Formwerk ist berechtigt, angemessene Vorschüsse, Abschlags- oder Teilzahlungen zu verlangen. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung von Vorschüssen,
Abschlags- oder Teilzahlungen länger als 7 Tage in Verzug, so ist Formwerk zur Zurückhaltung weiterer Leistungen berechtigt. Dies gilt auch in dem Fall, dass der Auftraggeber
Insolvenz anmeldet oder in Vermögensverfall gerät.


e. Bei Zahlungsverzug ist Formwerk berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Ist der Auftraggeber Verbraucher,
beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

 


3. Gewährleistung / Haftung (begrenzt auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz)
a. Die Gewährleistung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 631ff. BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mängel unverzüglich anzuzeigen. Ist das
Werk mangelhaft, so muss der Auftraggeber Formwerk zunächst die Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Es liegt im Ermessen von Formwerk, ob sie eine neue
Planung erstellen oder die ursprüngliche Planung korrigieren. Formwerk kann die Nacherfüllung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten (z.B.
Zeitaufwand) verbunden ist.


b. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass die Planungen von Formwerk auch nach Klärung aller Wünsche des Auftraggebers letztlich auf den Vorstellungen der Mitarbeiter
von Formwerk beruhen. Da ästhetisches Empfinden einer objektiven Beurteilung nicht zugänglich ist, sind hinsichtlich der gestalterischen Leistung
Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Entwurfsarbeiten sind – ungeachtet dessen, ob sie dem Auftraggeber gefallen – zu vergüten.


c. Formwerk übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Auftraggeber gelieferte Maße, Baupläne, Zeichnungen oder sonstige Angaben.
Formwerk haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Dritte die von Formwerk ermittelnden Maße oder sonstige Angaben verwendet.


d. Die Haftung von Formwerk für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

 


4. Haftpflichtversicherung
Formwerk verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Verlangen eine Berufshaftpflichtversicherung durch eine Kopie nachzuweisen. Die Deckungssumme dieser
Versicherung beträgt für Personenschäden mindestens 1.500.000 € und für Sachschäden 500.000 €. Der Auftraggeber ist berechtigt, für das Projekt eine Versicherung
mit einer höheren Deckungssumme zu verlangen. Die Kosten einer solchen Versicherung trägt der Auftraggeber.

 


5. Kündigung / vorzeitige Beendigung des Vertrages
a. Die Kündigung des Vertrages muss schriftlich erfolgen.


b. Bei einer freien Kündigung des Vertrages nach § 649 BGB steht Formwerk das vereinbarte Honorar für die beauftragten Leistungen zu. Der Auftragnehmer muss
sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner
Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

 


6. Urheber- und Nutzungsrecht
a. Formwerk behält sich an allen Leistungen das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung vor.


b. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, behält sich Formwerk alle Nutzungs- und Urheberrechte an den gefertigten Unterlagen (u.a. Pläne, Entwürfe, Skizzen,
Zeichnungen, Daten) vor. Der Auftraggeber ist ausschließlich berechtigt, die Leistungen von Formwerk nur für das im Vertrag vereinbarte Vorhaben zu verwenden.
Weitergehende Nutzungsrechte des Auftraggebers müssen schriftlich vereinbart werden.


c. Die von diesem Vertrag nicht gedeckte Verwendung der Pläne bzw. der Nachbau bedarf der schriftlichen Genehmigung von Formwerk. Der Auftraggeber darf die
Planung und Ausführung nicht ohne Zustimmung von Formwerk ändern.


d. Formwerk ist berechtigt, auch nach Beendigung des Auftrags das Bauwerk in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um Aufnahmen zu fertigen und für
eigene Werbezwecke zu nutzen.


e. Formwerk steht das Recht zu, auf den Planungsunterlagen, am Bauwerk oder in der baulichen Anlage während der Bauzeit namentlich genannt zu werden. Der
Auftraggeber ist zur Veröffentlichung des von Formwerk geplanten Werks nur unter Namensangabe des Auftragnehmers berechtigt. Formwerk ist berechtigt,
einer Nutzung, Veröffentlichung oder sonstige Bekanntmachung des Werks unter Verwendung des Namens „Formwerk“ zu widersprechen und eine Unterlassung
zu verlangen.


f. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass seine Angaben, Informationen, Daten nicht gegen Rechte Dritter (z.B. Urheberrecht, Warenzeichen, Namensrechte,
Firmenrechte) verstoßen. Formwerk prüft diese Angaben des Auftraggebers nicht. Der Auftraggeber stellt Formwerk von etwaigen Ansprüchen Dritter
frei. Eine Haftung von Formwerk wird – auch für mittelbare Schäden – ausgeschlossen.


g. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum.

 


7. Datenschutz
a. Formwerk erhebt, verwendet und speichert personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich nach dem Bundesdatenschutzgesetz. Der Auftraggeber
ist damit einverstanden, dass persönliche Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Formwerk verpflichtet sich, nur diejenigen Daten zu erheben und
zu speichern, die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind.


b. Die Daten werden von Formwerk nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist aus gesetzlichen Gründen notwendig oder der Auftraggeber hat sich damit
einverstanden erklärt. Der Auftraggeber hat das Recht, ein Einverständnis jederzeit zu widerrufen.

 


8. Änderungen des Vertrages (Schriftform)
Änderungen des Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden, sofern keine andere Form gesetzlich vorgeschrieben ist.


9. Gerichtsstand und Rechtswahl
a. Soweit beide Parteien Kaufleute sind, gilt als Gerichtsstand Feldkirch.


b. Die Parteien vereinbaren, dass auf ihre Rechtsbeziehungen das österreichische Recht anzuwenden ist.